Ausbildungsverkürzung

Ausbildungsverkürzung wegen schulischer Vorbildung

Die Ausbildungsverkürzung ist möglichst zu Beginn der Ausbildung von dir und deinem Ausbildungsbetrieb bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist bei folgenden Schulabschlüssen möglich:

6
Monate mit mittlerer Reife oder FOS
12
Monate mit FOS oder Abitur


Im Ausbildungsvertrag wird die verkürzte Ausbildungsdauer vereinbart. Der Antrag kann bis spätestens ein Jahr vor Ausbildungsende gestellt werden. Ein Anspruch auf höhere Vergütung besteht nicht. Du beginnst mit der Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr.

Anrechnung beruflicher Vorbildung

Das trifft zu, wenn du eine Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr erfolgreich absolviert hast. Die Ausbildungszeit verkürzt sich um die vom Bundesland vorgeschriebene Anrechnungszeit. Die Anrechnungszeit muss zu Beginn der Ausbildung bei den zuständigen Stellen beantragt werden. Im Ausbildungsvertrag wird die verkürzte Ausbildungsdauer vereinbart.
Du hast Anspruch auf die höhere Ausbildungsvergütung. Wenn dir zum Beispiel ein ganzes Jahr angerechnet wird, beginnst du gleich mit dem zweiten Ausbildungsjahr und der dafür vorgesehenen Bezahlung.

 

Verkürzung wegen Berufserfahrung

Das Bundesinstitut für Berufsbildung empfiehlt, einschlägige berufliche Grundbildung, einschlägige Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung im Berufsfeld angemessen zu berücksichtigen. Das ist sehr allgemein formuliert und muss im Detail bei der zuständigen Stelle erfragt werden.

Die Ausbildungsverkürzung ist möglichst zu Beginn der Ausbildung von dir und deinem Ausbildungsbetrieb bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Im Ausbildungsvertrag wird die verkürzte Ausbildungsdauer vereinbart. Der Antrag kann bis spätestens ein Jahr vor Ausbildungsende gestellt werden.

Ein Anspruch auf höhere Vergütung besteht nicht. Du beginnst mit der Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr.

Verkürzung wegen vorangegangener Ausbildungszeiten

Wenn du deinen Ausbildungsbetrieb wechselst, aber im selben Ausbildungsberuf bleibst, kann deine bisherige Ausbildungszeit ganz oder teilweise auf deine neue Ausbildungsdauer angerechnet werden.

Wenn du in einen ähnlichen oder verwandten Ausbildungsberuf wechselst und die Grundausbildung (in der Regel das erste Ausbildungsjahr) des bisherigen und des neuen Berufes im Wesentlichen identisch ist, kann dir diese Zeit – maximal 12 Monate – voll angerechnet werden.

Die Ausbildungsverkürzung ist möglichst zu Beginn der Ausbildung von dir und deinem Ausbildungsbetrieb bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Im Ausbildungsvertrag wird die verkürzte Ausbildungsdauer vereinbart.

Da deine neue Ausbildung nicht von vorne beginnt, sondern „fortschreitet“ (§ 17 BBiG), hast du auch Anspruch auf die höhere Ausbildungsvergütung.

Ausbildungsverkürzung durch vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Diese Möglichkeit kommt erst gegen Mitte deiner Ausbildungszeit, in der Regel nach der Zwischenprüfung, infrage.

Wenn deine Leistungen überdurchschnittlich sind, kannst du bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung stellen. Den Antrag stellst du alleine. Allerdings müssen sowohl dein Ausbildungsbetrieb als auch die Berufsschule deine guten Leistungen bestätigen und die vorzeitige Zulassung befürworten.

Nach den Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung liegen überdurchschnittliche Leistungen vor,
 

  • wenn der Notendurchschnitt des letzten Berufsschulzeugnisses in den prüfungsrelevanten Fächern besser als 2,49 ist und
  • deine praktische Ausbildungsleistung von deinem Betrieb als überdurchschnittlich bzw. besser als 2,49 bewertet wird.

Wirst du vorzeitig zur Prüfung zugelassen, ist eine Änderung der Ausbildungszeit in deinem Ausbildungsvertrag nicht erforderlich. Wenn du die Prüfung bestanden hast, endet auch deine Ausbildung vorzeitig, mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 BBiG).